Reisebedingungen

Liebe Kunden von On Secret Trails,

auf dieser Seite finden Sie unsere Reisebedingungen, die die Kommunikation und die vertraglichen Grundlagen zwischen Ihnen und uns bilden. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen jederzeit gern.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsbereich vom Reiseveranstalter On Secret Trails (nachfolgend „RV“ genannt). Der RV vermittelt Reisen und sonstige Reisedienstleistungen aus dem Reiseveranstalterangebot.

Vermittelt der RV Leistungen anderer Anbieter (z.B. Airlines oder Mietwagenbüro), so gelten die AGB dieser Anbieter.

2. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch die schriftliche Bestätigung der Buchung zustande.

Sonderwünsche oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie von der Buchungsstelle schriftlich und vorbehaltlos bestätigt worden sind.

Mit der Buchung bestätigen Sie, die vorliegenden AGB, die AGB der Anbieter und gegebenenfalls die AGB der Reiseversicherung verstanden und vorbehaltlos anerkannt zu haben.

3. Bezahlung

3.1 Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsdatum fällig durch Überweisung zu zahlen. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die eventuell zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Weitere Zahlungen werden, soweit kein anderer Zahlungstermin vereinbart wurde, 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.

3.2 Bei Buchungen von Sonderangeboten, Sondertarifen, Linienflügen und Last Minute Buchungen wird der Preis sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung per Überweisung fällig.

3.3 Sämtliche Reisedokumente werden erst nach Eingang der vollständigen Zahlung zugestellt. Dem Reiseveranstalter steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Dienstleistungserbringung zu verweigern und die entstandenen Kosten geltend zu machen.

 4. Preise

4.1 Sämtliche Preise werden dem Kunden in einem Angebot mitgeteilt. Weiterhin sind diese in den Prospekten bzw. Preislisten der Reiseveranstalter ersichtlich. Ist nichts anderes erwähnt, verstehen sich die Preise in EURO (€).

4.2 Unsere Angebote sind sehr umfangreich. Wir informieren unsere Kunden sehr ausführlich. Dies ist sehr zeitintensiv. Erfolgt nach der dritten Angebotserstellung keine Buchung, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 EURO in Rechnung gestellt.

4.3 Bei Umbuchung und Annullation gelten die AGB der Anbieter z.B. Airlines und Mietwagenbüro.

4.4 Der RV behält sich vor, die Preise für Reisen zu ändern. Preiserhöhungen durch den RV können sich unter anderem bei folgenden Veränderungen ergeben:

 – Tarifänderungen von Transportunternehmen (z.B. Treibstoffzuschlägen)

– Neu eingeführte oder erhöhte allgemein verbindliche Gebühren oder Abgaben (z.B. erhöhte Hafen- oder Flughafentaxen)

– staatlich verfügte Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer)

– außerordentlichen Preiserhöhungen von Hotels

– Wechselkursänderungen

Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reisende unverzüglich informiert. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, Ihm eine solche ohne Mehrpreis anzubieten.

5. Leistungsänderung

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder einen Rücktritt vom Vertrag unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers klar, verständlich und in hervorgehobener Form in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom RV über die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.

5.2 Entstehen während der Reise Vertragsmängel oder gar Nichterfüllung, ist der Kunde verpflichtet, dies bei der örtlichen Vertretung, z.B. der Reiseleitung des Reiseveranstalters umgehend zu melden. Der Kunde kann in diesem Falle unentgeltliche Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist berechtigt selbst für Abhilfe zu sorgen, wenn während keiner angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird und es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Der RV ersetzt den direkten Schaden, wenn der Kunde den Mangel beanstandet hat und eine schriftliche Mängelerklärung verlangt hat.

6. Ausschlussfrist und Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Vertragsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den RV die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dieses gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2 Der RV kann bis 28 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn auf die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung hingewiesen und diese Zahl sowie vorbezeichneter Zeitpunkt, bis zu welchem Ihnen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, in der Reisebestätigung angegeben wurden. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung schnellstmöglich zuzuleiten. 

7.3 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der RV den Kunden davon unterrichten. 

7.4 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erstattet der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, dem Kunden seine Zahlungen auf den Reisepreis zurück.

7.5 Wenn die Durchführung der Reise wegen unvorhergesehener höherer Gewalt wie Pandemien, innere Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen usw. erschwert oder beeinträchtigt wird, können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV hat, soweit möglich, für den Rücktransport zu sorgen. Die entstehenden Mehrkosten tragen beide Parteien zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Rücktritt des Reisenden, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen, Umbuchungen

8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

8.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen. Das gilt nicht, soweit der Rücktritt vom RV zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

8.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom RV ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der RV durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den RV zu begründen ist. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises 
dann bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises 
dann bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises 
und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises. 

Dem Reisenden steht in allen Fällen frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

8.4 Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen, welche vom RV in diesem Fall konkret zu beziffern und zu belegen sind.

8.5 Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung die Rückerstattung zu leisten.

9. Umbuchung und Ersatzteilnehmer

9.1 Im Falle einer Umbuchung (Änderung hinsichtlich Reisetermin, Ort, Reiseantritt, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart) gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Rücktritt durch den Kunden. Eine Umbuchung ist als neuer Reisevertrag zu betrachten. Bei geringfügigen Änderungen berechnet RV dem Reisenden nur eine Umbuchungsgebühr von 25 EUR pro Person.

9.2 Bis Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt er ein Dritter die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag übernimmt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bei Flugleistungen richtet sich die Akzeptanz eines Dritten nach den jeweiligen Bestimmungen der Fluggesellschaft.

10. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Abreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt oder wenn die Mängelanzeige entbehrlich war.

12. Gewährleistung

12.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der RV kann Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern.

12.2. Bei Mängeln kann der Reisepreis gemindert werden. Dieser Anspruch entfällt jedoch wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen. Beanstandungen nimmt die Reiseleitung, die Partneragentur oder der Leistungsträger (z.B. das Hotelmanagement, Transfer-Unternehmen) vor Ort entgegen um Abhilfe zu schaffen. Sie können den RV selbst auch direkt per Email, Fax oder Telefon kontaktieren.

12.3. Verlust von Gepäck oder Schäden sind bei Flugreisen bei der ausführenden Fluggesellschaft über eine Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle zu reklamieren. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.

12.4.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse seitens des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem RV dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen nicht völlig wertlos waren.
Überdies kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.

13. Haftung

13.1. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden dem RV umgehend zu melden.

13.2 Das Reisebüro schließt die Haftung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages aus, wenn der Kunde vor oder während der Reise ein Versäumnis hat. 

13.3. Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

13.4. Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.

13.5. RV haftet nicht für Leistungen, die Sie direkt vor Ort gebucht und in Anspruch genommen haben (z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen, Konzertbesuche usw.). In diesem Falle gelten die Vertragsbedingungen des Veranstalters dieser Leistung.

13.6. Soweit Einzelleistungen in Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind, haftet der RV lediglich für die Verletzung von Vermittlerpflichten, nicht für die vermittelte Leistung selbst. Dies gilt auch für vermittelte Flüge. Die Haftung des RV für den Erfüllungsgehilfen ist dem Grunde und der Höhe nach begrenzt auf deren eigene Haftung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der RV unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem RV anzuzeigen.

14. Reisedokumente, Pass-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

Der RV informiert den Kunden über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren.

Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbstverantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den RV bedingt sind.

Bürger der Bundesrepublik Deutschland benötigen für die Reise nach Mexiko einen gültigen Reisepass bei Aufenthalten von bis zu 3 Monaten im Zielgebiet, vorausgesetzt, sie haben einen bezahlten Hin- und Rückflugschein. Der Pass muss bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein. Bei längerem Aufenthalt gilt ein Besucher nicht mehr als Tourist, und es gelten besondere Bestimmungen, über die der RV auf Anfrage Auskunft erteilt.

15. Reiseversicherungen

Die Reise- und Annullationsversicherung ist Sache des Kunden. Der RV bietet verschiedene Versicherungslösungen an, welche im Buchungsprozess angegeben werden können. Die Prämien werden mit Bezahlung der Reisekosten in Rechnung gestellt. Ein nachträglicher Abschluss sowie die nachträgliche Stornierung sind nur unter gewissen Bedingungen und nach Rücksprache mit dem RV möglich.

Der RV empfiehlt außerdem dringend den Abschluss zusätzlicher Kranken- und Reisegepäckversicherungen.

16. Miete von Fahrzeugen

Bei Anmietung von Fahrzeugen muss im vor Ort zu unterzeichnenden Mietvertrag jede Person aufgeführt werden, die das Fahrzeug fahren soll. Wird ein Mietfahrzeug von anderen Personen gefahren, entfällt der Versicherungsschutz.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Reisende in den meisten Fällen eine Kaution beim Mietwagenbüro per Kreditkarte hinterlegen muss.

17. Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem RV findet ausschließlich mexikanisches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand für Klagen seitens des Reisenden ist Santiago de Querétaro, Mexiko. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen des RV gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich unabdingbaren Regelungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem RV anwendbar sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die obigen Regelungen oder die entsprechenden mexikanischen Vorschriften.

18. Allgemeine Bestimmungen und Datenschutz

18.1. Der Empfänger der Reiseunterlagen ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren. Für Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden.

18.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18.3. Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig sind.

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